Staatsangehörigkeit des Kindes bei Geburt

Durch Geburt erwirbt ein Kind in der Regel automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

Neben der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben diese Kinder in der Regel auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Mit dem Staatsangehörigkeitserwerb aufgrund der Geburt in Deutschland (Geburtsortsprinzip) kann für Ihr Kind ab 21 Jahren die Verpflichtung verbunden sein, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Dies gilt aber nicht, wenn Ihr Kind in Deutschland aufgewachsen ist oder als weitere Staatsangehörigkeit die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

Tipp: Weitere Informationen und Auskünfte erteilen Ihnen die Staatsangehörigkeitsbehörden (Landratsamt für kreisangehörige Gemeinden oder Stadtverwaltung des Stadtkreises).

Übergeordnete Lebenslage: Nach der Geburt