Betriebliche Altersvorsorge

Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber muss einen bestimmten Betrag von Ihrem Bruttolohn als Beitrag für eine betriebliche Altersversorgung verwenden (Bruttoentgeltumwandlung). Dies setzt voraus, dass Sie das wollen und dem keine tarifvertraglichen Regelungen entgegenstehen.

Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung können aber auch ganz oder teilweise von Ihrem Arbeitgeber übernommen werden oder - in anderen Fällen - aus Ihrem Nettoentgelt stammen.

Die betriebliche Altersversorgung organisiert und führt in jedem Fall Ihr Arbeitgeber durch. Er wählt die Anlageform aus, kümmert sich um die Beitragszahlungen und ist der Vertragspartner für den ausgewählten Anbieter bzw. für den Finanzdienstleister. Wie dies im Einzelnen abläuft, wird häufig auf betrieblicher Ebene vereinbart oder ist im Tarifvertrag festgelegt.

Arbeitgeber sind derzeit noch nicht verpflichtet, sich am Aufbau einer Betriebsrente ihrer Beschäftigten finanziell zu beteiligen. Dennoch tun dies viele Unternehmen. Unabhängig davon, ob Sie den Beitrag für Ihre Betriebsrente allein zahlen oder Ihr Arbeitgeber sich daran beteiligt, Anspruch auf die spätere Rentenzahlung hat in jedem Fall der Arbeitnehmende. Für Neuverträge im Rahmen einer Bruttoentgeltumwandlung sind Arbeitgeber ab dem Jahr 2019 gesetzlich verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgelts als arbeitgeberseitig finanzierten Beitrag auf den bestehenden betrieblichen Altersvorsorgevertrag mit einzuzahlen (vorbehaltlich tariflicher Regelungen). Damit sieht der Gesetzgeber erstmals vor, dass ein Großteil der beim Arbeitgeber eingesparten Lohnnebenkosten durch eine arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung verpflichtend der betrieblichen Altersversorgung der Beschäftigten zufließt. Für "Altverträge", also für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen, gilt diese Verpflichtung allerdings erst ab dem Jahr 2022.

Das Wesentliche zum Thema „Betriebsrente“ haben wir für Sie zusammengefasst:

Achtung: Sind Sie im Alter Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sollten Sie bedenken, dass Sie von der späteren Betriebsrente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Bei Leistungen aus der privaten Altersvorsorge ist das in der Regel nicht der Fall. Auf Rentenzahlungen aus betrieblichen Riester-Verträgen (Nettoentgeltumwandlung) sind erstmals ab 2018 in der Auszahlungsphase keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten.

Zahlen Sie die Beiträge für Ihre spätere Betriebsrente aus Ihrem Nettoeinkommen (Riester-Rente), können diese durch die Gewährung von Zulagen und gegebenenfalls einem zusätzlichenden Sonderausgabenabzug gefördert werden.

Haben Sie den Vorsorgevertrag schon vor 2005 abgeschlossen, ist eventuell eine Pauschalbesteuerung des umgewandelten Entgeltes vereinbart worden. Das bedeutet, dass Sie die spätere Betriebsrente nur mit dem Ertragsanteil versteuern müssen.

Übergeordnete Lebenslage: Ergänzende Altersvorsorge