Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen, kann Ihre Gemeinde Ihren Namen und Ihre Anschrift an Mandatsträger, Presse, Rundfunk sowie an das Staatsministerium und Bundesverwaltungsamt zur Veröffentlichung weitergeben. Dagegen können Sie ohne Begründung widersprechen.
Hinweis: Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde ist
Alters- oder Ehejubiläum
Sie müssen entweder persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen. Sie können hierfür das bereitgestellte Formular verwenden.
Die Gemeinden weisen bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
In der Regel 1 bis 4 Wochen
keine
Keine
Meldeverordnung Baden-Württemberg
Bundesdatenschutzgesetz - BDSG:
Ist eine Pressesperre vermerkt, gilt diese bis auf Widerruf.