Sie möchten bestimmte Fragen vor Baubeginn klären?
Beantragen Sie einen Bauvorbescheid.
Diese Möglichkeit haben Sie
Die Antwort der Baurechtsbehörde ist verbindlich.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Danach verliert er seine Bindungswirkung.
Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sollten Sie vor Ablauf dieser Frist die Baugenehmigung beantragen.
Sie können auch eine Verlängerung des Bauvorbescheids um bis zu drei Jahre beantragen.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Sie haben Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen Punkten, die Sie vor Baubeginn klären möchten.
Den Bauvorbescheid müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragen. Dort erhalten Sie auch unter Umständen die notwendigen Formulare. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde können Sie das Formular auch im Internet herunterladen.
alle Bauvorlagen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen. Beispiele sind:
Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Bauvorlagen verlangen.
Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
Vorgaben für die Übertragung von Schriftstücken in digitaler Form
Allgemeine Vorgaben
Bitte beachten Sie unsere Vorgaben für die Übertragung von Schriftstücken und Plänen in digitaler Form, beispielsweise über die Plattform service-bw.de:
- Jedes Schriftstück ist als einzelne PDF-Datei (Portable Document Format) einzureichen.
- Ein mehrseitiges Schriftstück ist als Multipage-PDF einzureichen.
- Eine Bündelung mehrerer Schriftstücke in einer Datei ist nicht zulässig.
Spezielle Vorgaben
Informationen zur Antragstellung über Service-BW für Bauanträge (pdf)
Einreichung von Bauvorlagen (pdf)
Voraussetzungen
Formvorschriften für Widersprüche u.Ä.
Einige Gesetze enthalten zwingende Vorgaben zur Schriftform, z.B. Widersprüche.
Hier ist § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz zu beachten:
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Bsp.: Eine einfache Mail führt zu keinem wirksamen Widerspruch.