Abbruch baulicher Anlagen

Der Abbruch baulicher Anlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig nach der Landesbauordnung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Abbruch nach § 50 LBO verfahrensfrei.
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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf

Der Abbruch ist nach § 51 Abs. 3 LBO im Kenntnisgabeverfahren einzureichen.

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Zugehörigkeit zu