Abbruch baulicher Anlagen
Der Abbruch baulicher Anlagen ist grundsätzlich genehmigungspflichtig nach der Landesbauordnung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Abbruch nach § 50 LBO verfahrensfrei.
Der Abbruch ist nach § 51 Abs. 3 LBO im Kenntnisgabeverfahren einzureichen.