Vorübergehender, zeitlich eng begrenzter Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Gestattung):
Gestattungen nach dem Gaststättengesetz und Sperrzeitverkürzung
Zur Abgabe von Speisen und Getränken (z.B. bei Dorffesten, Tanzveranstaltungen, Gemeindefesten) ist eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz notwendig. Dieser Pflicht unterliegen auch kirchliche und soziale Institutionen, sofern die Erzielung eines Gewinns beabsichtigt ist. Die Gestattung ist beim Bürgermeisteramt bzw. bei den Ortschaftsverwaltungen möglichst zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu beantragen.
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 3.00 Uhr.
In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 5.00 Uhr.
In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fasnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5.00 Uhr.
Für Veranstaltungen, die länger dauern, ist rechtzeitig, d.h. möglichst zwei Wochen vor der Veranstaltung, eine Verkürzung der Sperrzeit zu beantragen. Dies gilt auch für Hochzeitsfeiern in Gaststätten und Vereinsheimen. Die Einhaltung der Sperrzeit wird vom Polizeivollzugsdienst überwacht.