Erdauffüllung
Aufschüttungen und Abgrabungen sind im Rahmen des Anhanges zu § 50 LBO verfahrensfrei. Darüberhinausgehende Aufschüttungen und Abgrabungen sind genehmgiungspflichtig.
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Mitarbeiter
Bauamtsleiter
Kunz, Georg
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Zugehörigkeit zu
Bauamt